Unsere Geschäftsbedingungen

Stand 24.06.2014     –     Download als pdf

I. Geltungsbereich

1. Die nachstehenden Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossenen Verträge über Lieferungen und Leistungen.

2. Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Auftragsgebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Auftragsgebers die Lieferung bzw. Leistung vorbehaltlos ausführen.
3. Unsere AGB gelten – in der jeweils aktuellen Fassung – auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.

II. Angebote
1. Die Bestellung des Auftraggebers stellt ein bindendes Angebot dar, das wir innerhalb von zwei Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung annehmen können. Vorher abgegebene Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
2. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind, Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen Zustimmung.

III. Lieferzeit, Lieferumfang OEM Produkte
1. Die angegebenen Lieferzeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind.
2. Die Lieferfrist beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung.
3. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, einschließlich die Einhaltung sonstiger Verpflichtungen durch den Auftraggeber, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben sowie die rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten bzw. der generellen Erhältlichkeit der Bauteile voraus. Werden diese Verpflichtungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen entsprechend; dies gilt nicht, wenn und soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.
4. Ebenso verlängern sich die Fristen, wenn ihre Nichteinhaltung auf höhere Gewalt (z. B. Krieg) oder auf ähnliche Ereignisse (z. B. Streik) zurückzuführen ist, und zwar für die Dauer der Verzögerung.
5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.
6. Die Lieferung von OEM Produkten erfolgt ohne Bedienungsanleitung.

IV. Gefahrenübergang
Die Gefahr für fertig gestellte Ware geht an unsere Auftraggeber in dem Augenblick über, in dem dieselbe unser Werk verlässt, spätestens jedoch sobald sich der Auftraggeber in Annahmeverzug befindet. Dieses gilt auch dann, wenn die Transportkosten von uns übernommen werden sollten. Die Verpackung der Ware geschieht unter Anwendung notwendiger Sorgfalt. Auf Wunsch und Kosten des Auftraggebers sind wir bereit, die zu liefernden Waren gegen Transportschaden zu versichern.

V. Preise und Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten ab Werk ohne Verpackung zuzüglich der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2. Erfolgt durch uns die Aufstellung oder Montage und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Auftraggeber neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.
3. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen entweder innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum netto zahlbar.
4. Reparaturrechnungen sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Skontoabzug zahlbar, da sie überwiegend Lohnkosten enthalten.
5. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber zudem nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
6. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises, der in die Preiskalkulation einbezogenen Wechselkurse oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.
7. Bei Zielüberschreitungen behalten wir uns die Berechnung von Verzugszinsen im handelsüblichen Rahmen vor.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur restlosen Bezahlung unser Eigentum bzw. Miteigentum, auch dann, wenn sie ganz oder teilweise verarbeitet ist. Aus diesem Grunde ist eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung nicht gestattet. Übersteigt der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20%, werden wir auf Wunsch des Auftraggebers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
2. Im Falle von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist sofort auf unser Eigentum hinzuweisen und uns umgehend Mitteilung davon zu machen.
3. Eine Weiterveräußerung unserer Lieferung ist nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, dass dieselben von Ihren Kunden mindestens in der Höhe unserer Forderung Bezahlung erhalten. Ansprüche aus derartigen Geschäften sind auf Wunsch sofort an uns zu übertragen.
4. Gleichzeitig wird der Auftraggeber ermächtigt, unsere Waren auch während des Eigentumsvorbehaltes weiterzuverarbeiten und sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu veräußern. Der Eigentumsvorbehalt erweitert sich dabei auf die durch die Verarbeitung entstehenden neuen Erzeugnisse. Insoweit gelten unsere Auftraggeber als Hersteller und dessen Käufer als Verwahrer. Bei Verbindung oder Vermischung mit nicht von uns gelieferten Materialien erwerben wir Miteigentum gemäß §§ 947, 948 BGB.
5. Solange unsere Ware in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese gegen Feuer- und Diebstahlgefahr zu versichern bzw. für eine entsprechende Versicherung durch den jeweiligen Besitzer durch sorgen.

VII. Sachmängel
1. Bei Feststellung irgendwelcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich Anzeige zu erstatten. Kommt der Auftraggeber dieser Rügepflicht nicht nach, bestehen keine Mängelansprüche.
2. 2. Für Mängel an der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche wie folgt: Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind von uns kostenlos nach unserer Wahl entweder auszubessern oder durch neue Teile in unserem Werk zu ersetzen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges vorlag. Die vorgenannten Leistungen können allerdings nur dann von uns verlangt werden, wenn die Brauchbarkeit des Gerätes durch den festgestellten Mangel nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird.
3. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen Mängeln handelt; insoweit gilt die Haftungsregelung gemäß Ziffer VIII.
4. Voraussetzung der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche ist die Einhaltung des Auftraggebers obliegenden Vertragsverpflichtungen. Zur Durchführung aller Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzteilen ist uns von unserem Auftraggeber die dafür erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wird diese aus irgendeinem Grunde verweigert, sind wir von der Mängelhaftung befreit. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, auf Schäden infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung sowie auch nicht auf übermäßige Beanspruchung des Gerätes. Sofern von anderer Seite Änderungen an den Geräten vorgenommen werden, erlischt für uns sofort jede Haftung. Für Nachbesserungen und Ersatzteile haften wir in dem Umfang wie für die ursprüngliche Lieferung, d.h. bis zum Ablauf der vorher geltenden Gewährleistungsfrist.
5. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber ersetzt zu verlangen.
6. Für die Gewährleistung bei Softwaremängeln gilt zusätzlich X.

VIII. Haftung
1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Auftraggebers und Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten. Die Haftung im Fall der Verletzung von Kardinalpflichten und Verzugsschäden wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Produkthaftungsgesetz. Die Haftung für atypische Schäden ist ausgeschlossen.
2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.
3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Auftraggebers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruches bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

IX. Gewerbliche Schutzrechte, Herausgabe von Unterlagen
Sämtliche Urherberrechte und sonstigen gewerblichen Schutzrechte bleiben unser Eigentum. Es besteht kein Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Unterlagen, Berechnungen, Konstruktionsanleitungen, Entwicklungsplänen oder Ähnlichem.

X. Software und Softwareänderungen
1. Software wird grundsätzlich in kompilierter Form zur Verfügung gestellt. Ein Anspruch auf Herausgabe des Quellcodes besteht nicht.
2. Versionsnummern, die mit „V0.“ beginnen, kennzeichnen Testversionen. Testversionen dienen ausschließlich der Verifizierung des Funktionsumfangs und dürfen nicht weiter veräußert werden. Setzt der Auftraggeber eine Testversion ein, so erfolgt dies auf eigene Gefahr. Schadensersatz­ansprüche oder sonstige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind bei Testversionen ausgeschlossen; dies gilt nicht bei Arglist. Die gesetzliche Haftung bei Personenschäden bleibt unberührt.
3. Der Auftraggeber ist verpflichtet jede neue Softwareversion am Gerät zu testen, bevor die Software in Serie bestellt wird. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nach, entfallen seine Gewährleistungsrechte bezüglich der in Serie bestellten Software.
4. Voraussetzung für die Nacherfüllung ist die Reproduzierbarkeit oder Feststellbarkeit der Mängel. Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, wenn dieser die Software selbst verändert hat oder durch Dritte verändern ließ, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel der Software bei Abnahme anhaftete.

XI. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
1. Soweit nicht anders vereinbart, sind wir verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) zu erbringen.
2. Ansprüche des Auftraggebers wegen der Verletzung von Schutzrechten sind ausgeschlossen, soweit die Verletzung durch spezielle Vorgaben des Auftraggebers, durch eine von uns nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Auftraggeber verändert oder zusammen mit nicht von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird.
3. Wir stellen den Auftraggeber von allen Ansprüchen Dritter frei, die eine Verletzung von Schutzrechten geltend machen. Die Parteien werden sich unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls gegen einen von ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
4. Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist uns dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, so stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

XII. Rahmenaufträge
1. Rahmenaufträge haben eine Laufzeit von einem Jahr.
2. Die angegebenen Preise sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich ver­einbart worden sind. Sie entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt des Angebots. Tritt bis zum Tage der Lieferung oder Leistung eine wesentliche Kostenänderung für von uns eingesetzte Materialien (z. B. Kupfer) ein oder ändert sich die Kostenlage aufgrund von Wechselkurs­schwankungen, behalten wir uns eine angemessene Preisangleichung vor.
3. Die Einhaltung der Lieferzeit für einen Prototypen setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen voraus.
4. Die angegebenen Serienlieferzeiten gelten erst nach Serienstart, d. h. erst nach endgültiger Frei­gabe des Prototyps durch den Auftraggeber. Dies betrifft sowohl Software als auch Hardware.
5. Die Einhaltung von Fristen für Serienlieferungen setzt außerdem die rechtzeitige Vorlage eines Lieferplans bzw. einer Liefervorschau durch den Auftraggeber voraus. Bei wesentlichen Ab­weichungen vom Lieferplan können sich die Lieferzeiten verlängern.
6. Wird die vereinbarte Stückzahl nicht innerhalb der Laufzeit abgerufen, sind wir berechtigt die noch offenen Stückzahlen auf einmal zu liefern.
7. Eine Kündigung oder Stornierung eines Rahmenauftrags ist im Allgemeinen nicht möglich und bedarf unserer schriftlichen Zustimmung. Für diesen Fall behalten wir uns die Berechnung einer Ablöse und einer Stornogebühr vor.
8. Abweichungen von diesen Bedingungen müssen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

XII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
2. Für alle vertraglichen Beziehungen gilt nur deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
3. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, werden die Bestimmungen im Übrigen nicht berührt.